§ 1
Höhe und Fälligkeit der Beiträge
(1) Jedes Mitglied des Vereins zur Förderung der Freude am Radfahren
im Erzgebirge und Vogtland hat regelmäßig einen Beitrag zu entrichten.
Der Beitrag ist eine Bringschuld.
(2) Der Beitrag ist für das Kalenderjahr des Erwerbs bzw. der Beendigung
der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten.
(3) Der Beitrag ist in einer Jahresrate zu entrichten. Er ist zum 31.
Januar eines jeden Jahres fällig.
(4) Der jährliche Mitgliedsbeitrag des Vereins zur Förderung der Freude
am Radfahren im Erzgebirge und Vogtlandwird für die Mitglieder wie folgt
festgesetzt:
Natürliche Person 30,00 EUR
Juristische Person 100,00 EUR
(5) Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.
§ 2
Abrechnung der Beiträge
(1) Der Schatzmeister ist für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge verantwortlich.
(2) Der Schatzmeister rechnet halbjährlich, anhand der Beitragsliste
vor dem Vorstand des Vereins zur Förderung der Freude am Radfahren im
Erzgebirge und Vogtland ab.
§ 3
Erstattung von Reisekosten
(1) Reisekosten werden nur erstattet, wenn der Zielort mindestens 20
km vom Wohnort des Erstattungsberechtigten entfernt liegt. Reiskosten
werden mit 0,20 EUR je gefahrenen Kilometer erstattet.
(2) Ab einer Entfernung des Zielortes von mehr als 50 km bedarf es eines
Reiseauftrags, der von 2 Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein muss.
Bei geringerer Entfernung reicht der Eintrag in ein Fahrtenbuch aus.
Über die Erstattung jeglicher Reisekosten entscheidet der Vorstand.
(3) Bei Reisen im Auftrag des Vereines ist stets die kostengünstigere
Variante zu wählen, soweit möglich, sollten Fahrgemeinschaften organisiert
werden.
§ 4
Kassengeschäfte
(1) Zur Führung der Kassengeschäfte eröffnet der Verein zur Förderung
der Freude am Radfahren im Erzgebirge und Vogtland ein Girokonto. Verein
zur Förderung der Freude am Radfahren im Erzgebirge und Vogtland e.V.
(2) Die Führung weiterer Girokonten ist nicht zulässig. Beim Wechsel
der Bank ist das jeweilige Altkonto kurzfristig aufzulösen.
(3) Die Eröffnung von Konten zur Geldanlage bedarf des Beschlusses des
Vorstandes des Vereins zur Förderung der Freude am Radfahren im Erzgebirge
und Vogtland. Der Abschluss von Risikoanlagen bedarf des Beschlusses
der Vereinsvollversammlung.
§ 5
Wirtschaftsplan
(1) Der 1. Vorstand wird mit der Erstellung eines jährlichen Wirtschaftsplanes
beauftragt.
(2) Dieser ist bis spätestens 31. Oktober des vorherigen Jahres dem
Vorstand vorzulegen.
§ 6
Zeichnungsberechtigung
(1) Für das Girokonto werden folgende Zeichnungsberechtigte festgelegt:
- 1. Vorsitzender
- Schatzmeister
jeweils einzeln.
(2) Eine Änderung der Zeichnungsberechtigung kann in dringenden Fällen
durch den Vorstand erfolgen.
§ 7
Buchführung
(1) Mit den Kassengeschäften wird der Schatzmeister beauftragt. Diese
hat für eine ordentliche Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben
zu sorgen.
(2) Er hat jeweils den Jahresabschluss zu erstellen und diesen bis spätestens
zum 28. Februar des folgenden Jahres dem Vorstand vorzulegen.
(3) Der Schatzmeister ist für die Erstellung der jeweiligen Jahressteuererklärung
verantwortlich. Er hat den Vorstand über alle Bescheide des Finanzamtes
zu informieren.
beschlossen am: 12. November 2013, ergänzt am 21.04.2016
Eberhard Jüngel
1. Vorsitzender
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