Ziel & Zweck Ansprechpartner (Vorstand) Satzung Beitragsordnung

 

Beitrags- und Finanzordnung


§ 1
Höhe und Fälligkeit der Beiträge

(1) Jedes Mitglied des Vereins zur Förderung der Freude am Radfahren im Erzgebirge und Vogtland hat regelmäßig einen Beitrag zu entrichten. Der Beitrag ist eine Bringschuld.
(2) Der Beitrag ist für das Kalenderjahr des Erwerbs bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten.
(3) Der Beitrag ist in einer Jahresrate zu entrichten. Er ist zum 31. Januar eines jeden Jahres fällig.
(4) Der jährliche Mitgliedsbeitrag des Vereins zur Förderung der Freude am Radfahren im Erzgebirge und Vogtlandwird für die Mitglieder wie folgt festgesetzt:
Natürliche Person 30,00 EUR
Juristische Person 100,00 EUR
(5) Ehrenmitglieder sind vom Mitgliedsbeitrag befreit.

§ 2
Abrechnung der Beiträge

(1) Der Schatzmeister ist für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge verantwortlich.
(2) Der Schatzmeister rechnet halbjährlich, anhand der Beitragsliste vor dem Vorstand des Vereins zur Förderung der Freude am Radfahren im Erzgebirge und Vogtland ab.

§ 3
Erstattung von Reisekosten

(1) Reisekosten werden nur erstattet, wenn der Zielort mindestens 20 km vom Wohnort des Erstattungsberechtigten entfernt liegt. Reiskosten werden mit 0,20 EUR je gefahrenen Kilometer erstattet.
(2) Ab einer Entfernung des Zielortes von mehr als 50 km bedarf es eines Reiseauftrags, der von 2 Vorstandsmitgliedern unterzeichnet sein muss. Bei geringerer Entfernung reicht der Eintrag in ein Fahrtenbuch aus. Über die Erstattung jeglicher Reisekosten entscheidet der Vorstand.
(3) Bei Reisen im Auftrag des Vereines ist stets die kostengünstigere Variante zu wählen, soweit möglich, sollten Fahrgemeinschaften organisiert werden.

§ 4
Kassengeschäfte

(1) Zur Führung der Kassengeschäfte eröffnet der Verein zur Förderung der Freude am Radfahren im Erzgebirge und Vogtland ein Girokonto. Verein zur Förderung der Freude am Radfahren im Erzgebirge und Vogtland e.V.
(2) Die Führung weiterer Girokonten ist nicht zulässig. Beim Wechsel der Bank ist das jeweilige Altkonto kurzfristig aufzulösen.
(3) Die Eröffnung von Konten zur Geldanlage bedarf des Beschlusses des Vorstandes des Vereins zur Förderung der Freude am Radfahren im Erzgebirge und Vogtland. Der Abschluss von Risikoanlagen bedarf des Beschlusses der Vereinsvollversammlung.

§ 5
Wirtschaftsplan

(1) Der 1. Vorstand wird mit der Erstellung eines jährlichen Wirtschaftsplanes beauftragt.
(2) Dieser ist bis spätestens 31. Oktober des vorherigen Jahres dem Vorstand vorzulegen.

§ 6
Zeichnungsberechtigung

(1) Für das Girokonto werden folgende Zeichnungsberechtigte festgelegt:
- 1. Vorsitzender
- Schatzmeister
jeweils einzeln.
(2) Eine Änderung der Zeichnungsberechtigung kann in dringenden Fällen durch den Vorstand erfolgen.

§ 7
Buchführung

(1) Mit den Kassengeschäften wird der Schatzmeister beauftragt. Diese hat für eine ordentliche Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben zu sorgen.
(2) Er hat jeweils den Jahresabschluss zu erstellen und diesen bis spätestens zum 28. Februar des folgenden Jahres dem Vorstand vorzulegen.
(3) Der Schatzmeister ist für die Erstellung der jeweiligen Jahressteuererklärung verantwortlich. Er hat den Vorstand über alle Bescheide des Finanzamtes zu informieren.

beschlossen am: 12. November 2013, ergänzt am 21.04.2016
Eberhard Jüngel
1. Vorsitzender


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