Ziel & Zweck Ansprechpartner (Vorstand) Satzung Beitragsordnung

 

Satzung


§ 1
Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Freude am Radfahren im Erzgebirge und Vogtland e.V.“. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Chemnitz mit der Nummer VR 3056 seit dem 07.01.2014 eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 08309 Eibenstock, Rathausplatz 1. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Aue.
(3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

(1)Zweck des Vereins ist die Förderung des Radsports in der Region im Sinne des Breiten- und Freizeitsports (Abgabenordnung, § 52 (2), Nr. 21)
(2) Dies soll insbesondere erreicht werden durch:

a) Förderung der Organisation und Durchführung von Veranstaltungen für die Allgemeinheit, die vor allem Informationen zum Verbraucherschutz rund um das Fahrrad und zum gesunden Radfahren sowie Radsportwettbewerbe mit volkssportlichen Charakter zum Inhalt haben.
b) Förderung und Beratung beim Erhalt und der Weiterentwicklung der Infrastruktur und der Verkehrssicherheit des Radwegenetzes insbesondere durch regelmäßige Kontrollen des Zustandes mit ggf. entsprechenden Informationen an den Unterhaltungspflichtigen zur Abstellung von Mängeln.
c) Förderung und Beratung bei der Gestaltung von bestehenden und neuen Radwegen besonders hinsichtlich Sichtbarmachung (Informationstafeln) von Sehenswürdigkeiten und Dienstleisternin der Region.
d) Information der Öffentlichkeit über Aufgaben und Tätigkeiten des Vereins besonders durch Presseinformationen und Maßnahmen, die in geeigneter Weise und im Sinne der Satzung auf die Belange des Vereins aufmerksam machen.
e) Zusammenarbeit mit Vereinen, die gleiche und ähnliche Ziele verfolgen.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
(4) Der Verein ist konfessionell, weltanschaulich und parteipolitisch unabhängig bzw. neutral.

§ 3
Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung ( § 58 Nr.1 AO ).
(2) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Auslagen für die satzungsgemäße Vereinsarbeit können Organen und Mitgliedern auf Antrag erstattet werden. Dies regelt die Mitgliederversammlung durch eine entsprechende Beitrags- und Finanzordnung.

§ 4
Mitgliedschaft im Verein

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr bedürfen der Genehmigung des gesetzlichen Vertreters.
(2) Die vorläufige Aufnahme in den Verein erfolgt durch Abgabe der Anmeldung (natürliche und juristische Person). Der Vorstand entscheidet frühestens 3 Monate nach Vorliegen der Anmeldung über eine endgültige Aufnahme. Eine Ablehnung einer endgültigen Aufnahme wird der betroffenen natürlichen oder juristischen Person mitgeteilt.
(3) Wird eine endgültige Aufnahme durch den Vorstand abgelehnt, so hat der Bewerber das Recht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses die nächste Mitgliederversammlung anzurufen. Diese entscheidet dann endgültig. Verzichtet der Bewerber auf dieses Recht, so erkennt er den Ablehnungsbeschluss an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(4) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit wählen.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet:

a) durch den Tod mit dem Todestag bzw. durch die Liquidation der juristischen Person oder des Personenzusammenschlusses,
b) durch Ausschluss oder
c) durch Austritt.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn:

a) das Verhalten des Mitglieds in grober Form gegen die Interessen des Vereins verstößt,
b) das Mitglied die Satzung oder gültige Vereinsbeschlüsse missachtet bzw. die ihm obliegenden Pflichten wiederholt verletzt,
c) das Mitglied den Vereins für parteipolitische, ideologische oder wirtschaftliche Zwecke missbraucht,
d) eine öffentliche Rufschädigung des Vereins oder einzelner seiner Mitglieder erfolgt ist,
e) eine mutwillige Schädigung des Vereins in wirtschaftlicher Hinsicht erfolgt ist,
f) ein wichtiger Grund gegeben ist oder
g) die Beiträge trotz wiederholter Mahnung nicht gezahlt worden sind.

(4) Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.

§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung bzw. an sonstigen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Eine Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist nicht möglich.
(2) Die Mitglieder müssen die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbeiträge zahlen. Der Mitgliedsbeitrag wird mit dem Beginn des Geschäftsjahres fällig. In besonderen Fällen kann der Vorstand den Beitrag ganz oder teilweise erlassen. Ehrenmitglieder sind grundsätzlich von jeglicher Beitragsverpflichtung befreit.
(3) Jedes natürliche Mitglied oder jeder Vertreter von juristischen Personen kann in den Vorstand gewählt werden.
(4) Mitglieder können sich auf ihre Rechte nicht berufen, so lange die fälligen Beiträge nicht entrichtet sind.
(5) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen besonderen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, sofern in der Beitrags- und Finanzordnung dazu keine Regelungen getroffen sind. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
(6) Die Mitglieder haben das Recht, sich mit Fragen und Anliegen an den Vorstand zu wenden und eine Antwort zu erhalten.
(7) Jedes Mitglied ist verpflichtet sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten.
(8) Alle Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur Einhaltung freiheitlich demokratischer Wertvorstellung verpflichtet.

§ 7
Vereinsvermögen, Mitgliedsbeiträge und Spenden

(1) Der Verein finanziert sich durch die Beiträge der Mitglieder, aus Spenden und sonstigen Zuwendungen (z.B. öffentliche Fördermittel u.a.).
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge regelt die Mitgliederversammlung durch Beschluss mit einfacher Mehrheit in einer gesonderten Beitrags- und Finanzordnung.
(3) Für die Erfüllung des Vereinszweckes kann der Verein Grundstücke und Sachanlagevermögen erwerben.

§ 8
Vereinsorgane

(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und
der Vorstand.
(2) Zur Erledigung spezieller Aufgabenstellungen bzw. zur Übertragung von Aufgaben können zusätzlich Arbeitsgruppen gebildet werden. Die Beschlussfassung zur Bildung einer Arbeitsgruppe, die Wahl der jeweiligen Arbeitsgruppenmitglieder sowie die Festlegung deren Aufgaben erfolgt durch den Vorstand.

§ 9
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich, vom 1. Vorstand einzuberufen. Die Einladung hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen zu erfolgen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt ordnungsgemäß, wenn sie an die letzte vom Mitglied genannte Adresse erfolgt ist. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereines oder Änderungen der Mitgliedsbeiträge zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 1/4 der Mitglieder dies in schriftlicher Form unter Angabe der Gründe beantragt. In diesem Fall ist eine Frist von zwei Monaten zu wahren. Bei besonders dringenden Angelegenheiten ist der Vorstand berechtigt von der Einhaltung dieser Frist abzusehen. In der Einladung ist auf die besonderen Umstände hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:

a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Aufnahme neuer Mitglieder in den Fällen des § 4(3) und (4),
c) die Entgegennahme des Jahresberichtes und die Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl der Kassenprüfer, die der Mitgliederversammlung zu berichten, eine Empfehlung zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen haben,
e) die Abberufung des Vorstandes mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder, zugleich muss ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt werden (konstruktives Misstrauen),
f) die Abstimmung über Satzungsänderungen mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder,
g) den Erlass von Richtlinien und Regelwerken zur Erfüllung des Vereinszweckes,
h) die ihr vom Vorstand zur Abstimmung vorgelegten sonstigen Vereinsangelegenheiten,
i) die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (siehe § 15 dieser Satzung),
j) die Festsetzung und Änderungen der Beitrags- und Finanzordnung des Vereins,
k) Bestätigung Haushaltsplan (siehe § 12 (2) dieser Satzung),
l) Ausschluss von Mitgliedern (siehe § 5 (3) dieser Satzung),
m) Entscheidung über vom Vorstand abgelehnten Anträgen zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung (siehe § 9 (2) dieser Satzung),
n) Wahl eines Versammlungsleiters (bei Verhinderung des 1. und 2. Vorsitzenden (siehe § 9 (6) dieser Satzung)
o) Bestellung der Wahlkommission (siehe § 9 (6) dieser Satzung)

(5) Jede ordnungsgemäß gemäß § 9 (1) einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
(6) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorstand, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleite.
(7) Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt eine geheime Abstimmung. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nicht stimmberechtigt. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorstandes bzw. die des Versammlungsleiters den Ausschlag.
(8) Zur Durchführung von Wahlen bestellt die Mitgliederversammlung jeweils eine Wahlkommission, zu der keine zur Wahl stehenden Kandidaten gehören dürfen. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln und geheim. Sollte für die einzelnen Vorstandsfunktionen nur jeweils ein Kandidat zur Verfügung stehen, so kann eine zusammengefasste geheime Wahl durchgeführt werden. Auf ausdrücklichen Beschluss der MV ist in diesem Fall auch eine Blockwahl möglich. Kann im Falle einer einzelnen Wahl der Vorstandsmitglieder kein Kandidat die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erreichen, erfolgt eine Stichwahl. Gewählt ist dann, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nicht stimmberechtigt. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
(9) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom 1. Vorstand oder dessen Stellvertreter zu unterschreiben. Das Protokoll muss mindestens enthalten:

a) das Datum der Versammlung,
b) die Zahl der erschienenen Mitglieder,
c) die Einladung,
d) die gestellten Anträge,
e) die gefassten Beschlüsse oder
f) das Ergebnis der vorgenommenen Wahlen.

§ 10
Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen. Er ist Vertretungsorgan des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Über die Zahl und Position der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstands.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die unbegrenzte Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
(3) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder diese an sich zieht. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen.
(4) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
(5) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch die/den 1. Vorsitzende/n oder durch die/den 2. Vorsitzende/n oder durch die/den Schatzmeister/in, jeweils mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die/der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung der/des 1. Vorsitzenden und die/der Schatzmeister/in nur bei Verhinderung der/des 1. und 2. Vorsitzenden tätig werden darf.

§ 11
Vorstandssitzung

(1) Eine Vorstandssitzung muss mindestens drei Mal pro Jahr oder darüber hinaus, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen, einberufen werden.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen wurden und mindestens drei Mitglieder anwesend sind oder einer Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren zustimmen. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des 1. Vorstandes.
(3) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.

§ 12
Kassenführung

(1) Die Kassengeschäfte sind vom Schatzmeister zu erledigen.
(2) Er hat einen jährlichen Haushaltsplan aufzustellen, der vom Vorstand zu genehmigen und in der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen ist.
(3) Der Schatzmeister hat mit Ablauf des Geschäftsjahres die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern bis zum 28. Februar des Folgejahres zur Überprüfung vorzulegen.

§ 13
Schriftführung

(1) Der Schriftführer besorgt die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen.
(2) Die Protokolle muss er gemeinsam mit dem 1. Vorstand oder dessen Stellvertreter unterzeichnen.
(3) Die Aufbewahrung der Protokolle erfolgt beim 1. Vorstand des Vereins.

§ 14
Kassenprüfer

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen zwei Kassenprüfer sowie einen Ersatzprüfer. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
(2) Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
(3) Den Kassenprüfern obliegt die Kontrolle der Rechnungen und der satzungsgemäßen Verwendung der Mittel. Sie unterrichten den Vorstand über das Ergebnis der jeweiligen Überprüfungen und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
(4) Die Kassenprüfung hat bis zum 31. Mai des Folgejahres zu erfolgen.

§ 15
Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Auflösungsbeschluss ist die ¾-Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Vereinsmitglieder (siehe § 9 Abs. 7 dieser Satzung) erforderlich. Die Auflösung des Vereins muss in der Tagesordnung bzw. in der Einladung bekannt gemacht worden sein.
(2) Die Liquidation des Vereins erfolgt durch einen zu bestellenden Liquidator.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt dessen Vermögen an den Zweckverband „Muldentalradweg“, im Falle der Auflösung des Zweckverbandes an die Stadt Eibenstock. Von diesen darf das Vereinsvermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung verwendet werden.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 16
Inkrafttreten der Satzung

(1) Vorstehende geänderte Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 14. November 2019 beschlossen.
(2) Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung, beschlossen am 21. April 2016, außer Kraft.


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